Angaben gem. § 5 TMG sowie § 2 DL-InfoV
Buiting & Teßmer Rechtsanwälte PartGmbB
Vertretungsberechtigte Partner:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jens Buiting, LL.M. Medizinrecht,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc Florian Teßmer
Eingetragen im Partnerschaftsregister
Amtsgericht Essen unter PR 2095
Sitz der PartnerschaftRichardstr. 73
47445 Moers
Fon + 49 28 41. 90 80 6-846
Fax + 49 28 41. 90 80 6 - 89
Standort DüsseldorfHildebrandtstraße 6
40215 Düsseldorf
Fon +49 211 / 86292738
Fax +49 211 / 86292739
Handy: +49 151/ 27 57 6220 (RA Teßmer)E-Mail:
j.buiting@buiting-tessmer.de
m.tessmer@buiting-tessmer.de
www.buiting-tessmer.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz
DE263824828
Steuernummer
119/5852/2944
Berufsbezeichnung
Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Soweit diese Website Inhalte in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt enthält, gilt Folgendes:Die Rechtsanwälte Jens Buiting und Marc Florian Teßmer sind in der Bundesrepublik Deutschland jeweils als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland. Sie erreichen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wie folgt:
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
Telefon 0211/4 95 02-0
Telefax 0211/4 95 02-28
In Deutschland gelten für die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten, deren Standesorganisation und die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit folgende Gesetze:Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)Fachanwaltsordnung (FAO)Europäische Standesregeln (CCBE)Sie finden die Texte dieser berufsrechtlichen Regelungen in Deutsch und Englisch auf der Internetseite http://www.brak.de/seiten/06.php. Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Schlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer (gemäß §73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), Email schlichtungsstelle@brak.de.Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme. Die Einzelheiten ergeben sich aus §§ 51, 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 51 Berufshaftpflichtversicherung (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer. (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
Rechtsanwalt Jens Buiting und Rechtsanwalt Marc Florian Teßmer, sowie sämtliche angestellten Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte unserer Kanzlei, sind in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt zugelassen.
Es besteht für alle Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte der Partnerschaftsgesellschaft Buiting und Teßmer Rechtsanwälte mbB und für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine Berufshaftpflichtversicherung bei der ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf
Diese erfüllt die Anforderungen des § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieser Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischen Recht
c) des Rechtsanwaltes vor außereuropäischen Gerichten.
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